STUDIENVERTRAG

ORGANISATORISCHE REGELUNGEN:

Der Studierende akzeptiert mit der Anmeldung den Studienvertrag und anerkennt damit folgende Bedingungen:

Die Schulgeldforderungen werden jeweils im Oktober bzw. im März zugestellt, und sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

Meldet sich ein Neueinsteiger (gilt für jede Semesterstufe) noch im Monat des jeweiligen Semesterbeginnes (September bzw. Februar) bereits wieder schriftlich ab, wird ihm weder die Semestergebühr noch eine Verwaltungsgebühr verrechnet.

Stornobedingungen:

Die Abmeldung vom Unterricht hat ausnahmslos schriftlich bei der Schuldirektion zu erfolgen.
Liegt keine Abmeldung vor, wird nach zweiwöchigem unentschuldigten Fehlen von der Schuldirektion schriftlich urgiert. Der Studierende hat sich binnen zwei Wochen zu deklarieren. Bleibt die Erklärung aus, wird der Studierende von der Klassenliste gestrichen.

Erfolgt die Abmeldung (bzw. der Ausstieg durch Fernbleiben) im Wintersemester noch vor dem 30. November, im Sommersemester noch vor dem 30. April, wird dem Studierenden die halbe Semestergebühr in Rechnung gestellt. (Nach diesem Zeitpunkt wird die gesamte Semestergebühr eingefordert.)

Repetenten zahlen – unabhängig von der Zahl der Fächer, die sie zu wiederholen haben – für jedes zu wiederholende Semester eine Verwaltungsgebühr.

Werden in einem Semester, aufgrund von Anrechnungen, nicht alle Gegenstände besucht, so gilt folgende Regelung: (keine Gültigkeit für Repetenten)

Ist das belegte Stundenausmaß pro Semester kleiner oder gleich 12 UE, so wird das halbe, über 12 UE, das volle Schulgeld in Rechnung gestellt.

SCHULUNTERRICHTSGESETZ FÜR BERUFSTÄTIGE:

Der Studierende muss in Eigenverantwortung die Termine für etwaige Kolloquien sowie allfällige
Einstufungsprüfungen mit den jeweiligen Prüfern vereinbaren, wobei laufende Leistungsbe-
urteilungen nicht durch Terminüberschneidungen behindert werden dürfen.
Kolloquien und Einstufungsprüfungen erfolgen ausschließlich nach rechtzeitiger (Fristsetzung
durch jeweiligen PrüferIn) schriftlicher Anmeldung.

Etwaige begründete Ansuchen um Anrechnung aus Pflichtgegenständen müssen innerhalb der ersten vierzehn Tage eines Semesters in der Direktion vorgelegt werden. Spätere Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden.