STUDIENVERTRAG
ORGANISATORISCHE
REGELUNGEN:
Der Studierende
akzeptiert mit der Anmeldung den Studienvertrag und anerkennt damit folgende
Bedingungen:
Die Schulgeldforderungen
werden jeweils im Oktober bzw. im März zugestellt, und sind innerhalb
von 14 Tagen fällig.
Meldet sich
ein Neueinsteiger (gilt für jede Semesterstufe) noch im Monat des
jeweiligen Semesterbeginnes (September bzw. Februar) bereits wieder schriftlich
ab, wird ihm weder die Semestergebühr noch eine Verwaltungsgebühr
verrechnet.
Stornobedingungen:
Die Abmeldung
vom Unterricht hat ausnahmslos schriftlich bei der Schuldirektion zu erfolgen.
Liegt keine Abmeldung vor, wird nach zweiwöchigem unentschuldigten
Fehlen von der Schuldirektion schriftlich urgiert. Der Studierende hat
sich binnen zwei Wochen zu deklarieren. Bleibt die Erklärung aus,
wird der Studierende von der Klassenliste gestrichen.
Erfolgt die
Abmeldung (bzw. der Ausstieg durch Fernbleiben) im Wintersemester noch
vor dem 30. November, im Sommersemester noch vor dem 30. April, wird dem
Studierenden die halbe Semestergebühr in Rechnung gestellt. (Nach
diesem Zeitpunkt wird die gesamte Semestergebühr eingefordert.)
Repetenten
zahlen unabhängig von der Zahl der Fächer, die sie zu
wiederholen haben für jedes zu wiederholende Semester eine
Verwaltungsgebühr.
Werden
in einem Semester, aufgrund von Anrechnungen, nicht alle Gegenstände
besucht, so gilt folgende Regelung: (keine Gültigkeit für Repetenten)
Ist das belegte
Stundenausmaß pro Semester kleiner oder gleich 12 UE, so wird das
halbe, über 12 UE, das volle Schulgeld in Rechnung gestellt.
SCHULUNTERRICHTSGESETZ
FÜR BERUFSTÄTIGE:
Der Studierende
muss in Eigenverantwortung die Termine für etwaige Kolloquien sowie
allfällige
Einstufungsprüfungen mit den jeweiligen Prüfern vereinbaren,
wobei laufende Leistungsbe-
urteilungen nicht durch Terminüberschneidungen behindert werden dürfen.
Kolloquien und Einstufungsprüfungen erfolgen ausschließlich
nach rechtzeitiger (Fristsetzung
durch jeweiligen PrüferIn) schriftlicher Anmeldung.
Etwaige begründete
Ansuchen um Anrechnung aus Pflichtgegenständen müssen innerhalb
der ersten vierzehn Tage eines Semesters in der Direktion vorgelegt werden.
Spätere Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden.
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